§ 158 Anzuwendende Vorschriften
Stand: 10.06.2019
Auf die Ausgliederung zur Neugründung sind die Vorschriften des Zweiten Unterabschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 158 UmwG →
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- OVG Sachsen, 09.07.2019 – 1 L 85/18
- BGH, 04.12.2013 – XII ZB 534/12Zugewinnausgleich: Berücksichtigungsfähigkeit eines Goodwills einer durch einen Ehegatten als selbstständiger Handelsvertreter betriebenen Versicherungsagentur und/oder eines HandelsvertreterausgleichsanspruchsZitiert von 7
- LG Köln, 29.11.2013 – 37 O 218/11Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 06.11.2012 – 4b O 93/11 U.
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